Der KJR Steinburg

Leitbild des KJR´s

Der Kreisjugendring Steinburg e.V. vertritt die Interessen und Belange der Jugendarbeit gegenüber der Öffentlichkeit, der Politik und der Verwaltung. Er vernetzt sich über die Kreisgrenzen hinaus und vertritt die Kinder- und Jugendarbeit beim Landesjugendring Schleswig-Holstein. Er hat zwei Stimmen im Jugendhilfeausschuss des Kreises.

Der Kreisjugendring vernetzt und unterstützt die Arbeit der, im Kreisgebiet tätigen, Organisationen der Jugendarbeit. Zudem hält der Kreisjugendring Spielgeräte zur Ausleihe für die Mitgliedsgruppen bereit.

Die Aus- und Fortbildungsveranstaltungen stehen ebenfalls ganz oben auf unserer Prioritätenliste um qualifizierte, ehrenamtlich engagierte Menschen zu fördern und weiterzubilden.

Der Kreisjugendring Steinburg e.V. ist eine gemeinnützige Interessengemeinschaft der, im Kreisgebiet tätigen, Jugendverbände und Organisationen und versteht sich als kompetenter Ansprechpartner in Sachen Jugendarbeit.

Unsere Hauptziele sind:

  • Förderung und Unterstützung der Jugendverbandsarbeit
  • Förderung und Stärkung des Ehrenamtes
  • Konzipierung und Durchführung innovativer Projekte
  • Förderung und Durchführung von außerschulischer Bildungsarbeit sowie von Erholungsmaßnahmen
  • Schaffung von Beteiligungsmöglichkeiten

Entstehung

Bereits im Jahre 1948 wurde die Umbildung in den Kreisjugendring vollzogen. Damals war die Geschäftsführung des Kreisjugendrings beim Kreisjugendpfleger des Kreisjugendamtes angesiedelt. Der Kreis Steinburg ist einer der letzten Kreise, der die Aufgabe der Geschäftsführung des Kreisjugendrings durch den Jugendpfleger abgegeben hat. Seit dem 24.11.2005 ist der Kreisjugendring Steinburg ein eingetragener Verein. Zudem sind wir seit Januar 2014 als freier Träger der Jugendhilfe im Kreis Steinburg anerkannt.

Satzung

I. Zweck:

Der Kreisjugendring Steinburg dient dem Zweck, das Wohl der gesamten Jugend zu fördern.
Er strebt eine nationale / internationale Verständigung (an) und fördert alle Maßnahmen, die der Erhaltung des Friedens und der Freundschaft der Jugend der Welt dienen.
Die Selbstständigkeit der Vereine, Verbände und Jugendgruppen wird durch die Zugehörigkeit zum Kreisjugendring Steinburg e.V. nicht beeinträchtigt.

II. Name und Sitz:

Der Verein führ den Namen „Kreisjugendring Steinburg“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem
Namen den Zusatz „e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Itzehoe.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

III. Gemeinnützigkeit:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung
Der Jugendhilfe.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
Unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

IV. Aufgaben

Der Verein hat die gemeinsamen Belange seiner Mitglieder zu wahren. Unbeschadet der
Selbstständigkeit, Eigenart und Unabhängigkeit seiner Mitglieder hat er insbesondere
Folgende Aufgaben zur Erfüllung des Vereinszwecks:

  1. Die Interessen und Rechte der Jugendgruppen und der freien Jugendpflege gegenüber der Öffentlichkeit, den Volksvertretungen, den Behörden und dem Landesjugendring zu vertreten.
  2. Durch Erfahrungsaustausch an der Lösung der Jugendprobleme mitzuwirken. Das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Jugend zu fördern. Dem Jugendleben in sittlicher, sozialer und kultureller Hinsicht zu
    dienen.
  3. Nationale/Internationale Begegnungen und Zusammenarbeit zu pflegen und zu fördern.
  4. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedern gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen anzuregen, zu planen und durchzuführen.
  5. Ein Aufleben militaristischer, nationalistischer und politisch totalitärer Bestrebungen im Interesse der Jugend mit allen Kräften zu verhindern.
  6. Förderung der Jugendbildungsarbeit, insbesondere durch Aus- und Fortbildung von Jugendgruppenleitern.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das jährliche angebotene Fortbildungsprogramm für sämtliche Jugendgruppen im Kreis Steinburg, Öffentlichkeitsarbeit sowie durch Vertreter des Kreisjugendringes Steinburg e.V. im Jugendhilfeausschuss des Kreises Steinburg. *

V. Mitglieder

Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Jugendverbände, Arbeitsgemeinschaften von Jugendverbänden, im Kinder- und Jugendbereich tätigen Vereine und Jugendgruppen
werden.
Darüber hinaus kann jedermann außerordentliches Mitglied werden, um die Ziele des Vereins ideell zu unterstützen. Außerordentliche Mitglieder haben keine aktiven und passiven Wahlrechte.
Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Vollversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

VI. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Liquidation oder Tod, Austrittserklärung, durch Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
Der Austritt kann in schriftlicher Form mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Delegierten. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag mehr als sechs Monate im Rückstand ist und den rückständigen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

VII. Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt Beiträge, deren Art und deren Höhe von der Vollversammlung beschlossen wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, außerordentliche Beiträge in der Form von Umlagen zu leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist.
Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

VIII. Die Organe des Vereins sind:

  1. Vollversammlung
  2. Vorstand
  3. Ausschüsse

Die Sitzungen der Organe sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag kann das jeweilige Organ in begründeten Einzelfall mit einer Mehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Der Kreisjugendpfleger soll an allen Sitzungen der Organe mit beratender Stimme teilnehmen, ohne ein Stimmrecht zu haben.

IX. Die Vollversammlung

Die Vollversammlung setzt sich aus den stimmberechtigen Delegierten der ordentlichen Mitglieder zusammen.

Die Zahl der stimmberechtigten Delegierten der Mitglieder ist in Abhängigkeit der in ihnen organisierten Kinder und Jugendlichen wie folgt festgelegt:

bis 100 Organisierte 1 Delegierter,
bis 500 Organisierte 2 Delegierte,
bis 1000 Organisiete 3 Delegierte,
bis 5000 Organisierte 5 Delegierte,
darüber 7 Delegierte.

Für die Feststellung der stimmberechtigen Delegierten wird die bis spätestens am letzten Tag vor der Vollversammlung dem Verein gemeldete Zahl der organisierten Kinder und Jugendliche zugrunde gelegt. Sollte keine Zahl gemeldet worden sein, so kann auf Verlangen des Vereins die Zahl zugrunde gelegt werden, die dem Kreisjugendpfleger gemeldet wurde, wenn diese vom Kreisjugendpfleger im Rahmen der Vollversammlung vorgetragen wird. Mitglieder, die in den letzten zwölf Monaten vor der Vollversammlung weder dem Verein noch dem Kreisjugendpfleger eine Zahl gemeldet haben, haben lediglich einen stimmberechtigten Delegierten. Verbänden, in denen ihrerseits Vereine organisiert sind, wird die Gesamtzahl der in diesen Vereinen organisierten Kinder und Jugendlichen zugerechnet. Als Kinder und Jugendliche gelten alle Personen bis zum vollendeten siebenundzwanzigsten Lebensjahr sowie die mit der Jugendpflege betrauten ehrenamtlichen Mitarbeiter.

Sollte seitens eines Mitglieds weniger Delegierte anwesend sein, als er entsenden dürfte, so hat jeder anwesende Delegierte nur ein Stimmrecht, die nicht genutzten Stimmrechte entfallen für die Versammlung.

Die Vollversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Einladungen und vorläufige Tagesordnung zur Vollversammlung sind durch Absendung eines einfachen Briefes an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zuzustellen. Das Mitglied hat in eigener Verantwortung seine Delegierten zu bestimmen und über die Ladung zu informieren.

Die Vollversammlung beschließt insbesondere über:
a) Die Genehmigung der Jahresrechnung
b) Die Entlastung des Vorstands
c) Die Wahl des Vorstands
d) Satzungsänderungen
e) Die Festsetzung der Beiträge der Mitglieder
f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder
g) Berufungen abgelehnter Bewerber
h) Die Auflösung des Vereins

Jede ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist unabhängig von der Anzahl der vertretenen Mitglieder und erschienenen Delegierten beschlussfähig.

Wird von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung der Vollversammlung unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangt, so muss der Vorstand die Sitzung innerhalb 6 Wochen unter Angabe des Beratungsgegenstandes einberufen.

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei Wahlen und Beschlüssen muss auf Antrag eines Delegierten geheim abgestimmt werden. Bei Beschlussfassungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden Delegierten.
Über Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer sowie dem vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen ist. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied und jeder Delegierter ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

X. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
* 1.Vorsitzende/r
* 2.Vorsitzende/r
* Schriftführer/in
* Schatzmeister/in
* Bis zu vier gewählten Beisitzern

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister; diese sind jeweils zur Einzelvertretung berechtigt.
Der Vorstand wird auf der Vollversammlung für 2 Jahr gewählt, und zwar:
1.Vorsitzender, Schatzmeister und 2 Beisitzer in den Jahren mit ungraden Zahlen und die anderen Mitglieder in den Jahren mit geraden Zahlen.
Hiervon abweichend werden auf der Gründungsversammlung alle Vorstandsmitglieder gewählt, die nächste ordnungsgemäße Wahl findet in dem übernächsten, auf die Gründung folgenden Jahr statt, und zwar für die in dem Jahr ordentlich zu wählenden Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand bleibt im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand verwirklicht die Beschlüsse der Vollversammlung und bereitet die Vollversammlung vor.
Der Kreisjugendpfleger berät und unterstützt den Vorstand in allen Fragen der Geschäftsführung.

XI. Ausschüsse

Zur Bearbeitung von einzelnen Sachgebietsfragen können die Vollversammlung oder der Vorstand Ausschüsse bilden, die dem Vorstand zuarbeiten.
An diesen Ausschüssen können auch Nichtmitglieder mitwirken. Die Vorsitzenden der Ausschüsse werden von den Ausschüssen bestimmt oder vom Vorstand ernannt.

I. Kontrolle der Kassenführung

Zur Kontrolle der Kassenführung währt die Vollversammlung zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Wahlen erfolgen im Wechsel. Wiederwahr ist möglich. Hiervon abweichend wählt die Gründungsversammlung einen Kassenprüfer, dessen Amtszeit in 2006 endet und einen Kassenprüfer, dessen Amtszeit in 2007 endet.
Die Ergebnisse der Prüfung werden der Vollversammlung zur Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes vorgelegt.

XII. Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können mit einfacher Mehrheit aller anwesenden oder vertretenen Delegierten beschlossen werden, eine Änderung des Zwecks oder der Gemeinnützigkeit des Vereins nur mit Zweitdrittelmehrheit aller anwesenden oder vertretenen Delegierten. Der Inhalt der beabsichtigen Satzungsänderung ist mit der Einladung mitzuteilen.

XIII. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck besonders einberufenen Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit alles anwesenden oder vertretenden Delegierten beschlossen werden. Die Vollversammlung bestimmt die Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreis Steinburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.*

*) Satzungsänderung vom 03.03.2009

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